Schulbetrieb - HGV Bürgstadt

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Schulbetrieb und besondere Vorkommnisse

Wie sich der Schulbetrieb auf die einzelnen Schulhäuser bzw. Schulräume verteilte, ist bereits unter "Schulgebäude" weitgehend geschildert.
Allerdings gab es früher eine Besonderheit, die heute nicht mehr denkbar ist: Die Sonn- und Feiertagsschule.

Die Statistik vom 25.4.1894 zeigt die Schülerzahlen zu dieser Zeit. In der Zeit von 1885 bis 1893 lag der Durchschnitt der Sonn- und Feiertagsschüler bei 205 Schulpflichtigen.
Das Schulsystem war so ausgelegt, daß die Schulpflicht 10 Jahre betrug. Davon waren 7 Jahre Werktagsschule (Volksschule) und anschließend 3 Jahre Sonn- u. Feiertagsschule. In einer Verordnung über die Schulpflicht vom 4.6.1903 heißt es dazu:

§ 1. Die Schulpflicht beginnt für Knaben und Mädchen mit der Vollendung des sechsten Lebensjahres und dauert regelmäßig zehn Schuljahre.
Hiervon treffen regelmäßig sieben Jahre auf die Werktagsschulpflicht und drei Jahre auf die Sonntagsschulpflicht.
§ 8. An die Entlassung aus der Werktagsschule schließt sich vorbehaltlich der in dieser Verordnung zugelassenen Ausnahmen unmittelbar die Verpflichtung zum Besuche der Sonntagsschule. Sonntagschulpflichtige sind auch zum Besuche des öffentlichen oder für sie besonders eingerichteten Religionsunterrichts (Christenlehre ec.) verbunden.
Der Sonntagsschulunterricht hat mit Ausnahme der Ferien und der schulfreien Tage an allen Sonn- und Feiertagen stattzufinden.

Im Verordnungsblatt ist auch gleich ein "Auszug aus dem Polizeistrafgesetzbuche vom 26.12.1871 angefügt:

Art. 56 Abs. 2
Mit Haft bis zu sechs Tagen sind Sonntagsschulpflichtige zu bestrafen, welche öffentlichen Tanzunterhaltungen anwohnen oder ohne Erlaubnis der Eltern, Pflege-Eltern, Vormünder, Dienst- oder Lehrherren Wirtshäuser besuchen.

Art. 58 Abs. 2
Haft bis zu drei Tagen kann auf Anzeige der Schulbehörden gegen diejenigen Schulpflichtigen erkannt werden, welche aus eigenem Verschulden den Besuch der Sonntagschule oder während ihrer allgemeinen Sonntagschulpflicht den vorgeschriebenen Besuch des öffentlichen Religionsunterrichts fortgesetzt versäumen, ….

Bereits im Jahre 1807 stellt der Lehrer Mayer die Schüler, die unentschuldigt bei der Christenlehre gefehlt haben, in einer Liste fest und übergibt diese dem Bürgermeister Uihlein.
Die Sonntagsschule zu besuchen, wurde (1803 von Kurfürst Max IV. Joseph angeordnet) 1816 für alle 12 bis 16 jährigen zur Pflicht gemacht.
Daß diese Dinge sehr ernst genommen wurden, beweist ein Brief, den der Miltenberger Amstvogt Itzstein am 6.3.1894 dem Bürgstadt Schultheißen schreibt.
Dort heißt es:

"Copia

H. Schultheiß hat der Anna Magdalena Lippertin zu bedeüten, daß ihr das f. Amt befehle, sich nach den Weisungen des Herrn Pfarrers streng zu fügen
und den künftigen Sonntag ohne Weigerung in der Christlichen Lehre zu erscheinen auch auf den ihr angewiesenen Plaz zu knien, wiedrigenfalls das
f. Amt sie bei fernerem Ungehorsam auf 1 Tag und bei anderem zur Wiedersätztigkeit auf mehrere Tage mit Thurmstrafe belegen werden.

E. Schultheiß hat sogleich dem H.Pfarrer von dieser Verfügung Nachricht zu geben, und denselben zu ersuchen, die weitere Anzeige zu machen.

Miltenberg, den 6ten März 1804
Itzstein
Amtsvogt

Diesen Befehl hat man der beklagten Mutter vorgelesen
und so nach das original dem H.Pfarrer überschickt.
"

Am 23.4.1914 beschließt der Gemeinderat, die Verordnung über die Schulpflicht, insb. Volksfortbildungsschule vom 22.12.1913 umzusetzen. Danach wird mit Beginn des Schuljahres 1914/15 an Stelle der Sonntagsschule die Volksfortbildungsschule eingeführt. Die bisher vorgeschriebenen 140 Stunden im Jahr werden auf 124 Stunden reduziert.
Für die männliche Jugend wird die Volksfortbildungsschule an Sonntagen von ½ 12 bis ½ 2 Uhr und an Werktagen von 5 - 7 Uhr durchgeführt. Die bisherige Zeichenschule bleibt bestehen. Für die weibliche Jugend wird die Volksfortbildungsschule mit wöchentlich 2 Stunden in 2 Abteilungen Unterricht an Sonn- und Festtagen von ½ 12 bis ½ 2 Uhr in den Sommer- und Herbstmonaten und vom November bis April an den Dienstagen von 5 bis 7 Uhr abends. Dies gilt für eine dreijährige Übergangsfrist.

Neben der Volksfortbildungsschule gab es noch eine Zeichenschule, die aber von 1885 bis 1907 von der Innung (Handwerker von Bürgstadt) betrieben wurde und dann aber in die Volksfortbildungsschule integriert wurde.

Wie schwierig der Schulbetrieb im 18. Jahrhundert war, zeigt ein Visitationsbericht über die Schulverhältnisse in Bürgstadt.
Dort wird unter Punkt 4 berichtet: "weilen so viel arme Kinder allhier, so ob defectum salarii Ludimagistro solvendi (weil sie dem Schulmeister das Schulgeld nicht zahlen können) zur Schul nit können angehalten werden, indessen aber ganz verwildern, also könnte aus besagtem wohlgestifteten Almosen das Quartalgeld ad minimum (wenigstens) zur Winterzeit übernommen werden".
Es kann also davon ausgegangen werden, daß damals, wenn es möglich war, von den Eltern Schulgeld bezahlt werden mußte.

In der Schule im Kaiserreich hatten die Lehrer ein Züchtigungsrecht. Laut
Erlaß vom 1. Mai 1888 (R.-B. Düsseldorf) stand den Lehrern das Recht zu,
„schwere Vergehen der Kinder durch körperliche Züchtigungen zu ahnden;
doch soll er nur im äußersten Notfalle zu dieser Maßregel greifen und nie vergessen, daß er sich durch jede Mißhandlung der Kinder an diesen schwer versündigt." Bei Überschreitung des Züchtigungsrechts drohten dem Lehrer disziplinarische oder sogar gerichtliche Bestrafungen bis hin zu Gefängnis- bzw. Zuchthausstrafen. Die Lehrer waren gehalten, über alle körperlichen Züchtigungen durch Eintragungen Rechenschaft abzulegen.

Auch ich kann mich noch oft daran erinnern, daß Züchtigungen als ganz normal angesehen und hingenommen wurden. "Sechs" auf das Gesäß oder auf die Hände mit dem Rohrstock war durchaus üblich. Noch heute behaupten viele ehemalige Schüler, daß dies ihnen nicht geschadet hätte.

Feierlichkeiten
, der Obrigkeit, besonders vor den beiden Weltkriegen wurden auch in der Schule entsprechend begangen.

So berichtet Lehrer Seltsam:

Am 14.6.1913 wurde die 100-jährige Gedenkfeier und das 25-jährige Regierungsjubiläum des deutschen Kaisers mit folgender Festordnung begangen:
1. Nach dem Schulgottesdienst hielt Herr Pfarrer in der Kirche eine Ansprache an alle anwesenden Kinder über die Gedenkfeier u. das Reg. Jubiläum. Hernach waren die Schulfeiern in den einzelnen Schullokalen.
2. Festfolge der Schulfeier
 1. Einleitung - Ansprache über die Bedeutung des
                                   Tages
 2. Lied: Stimmt an mit hellem frohem Klang
   3. Prolog  
 4. Aufruf an mein Volks
 5. Lied: Du Gott, der Eisen wachsen ließ
 6. Lob des Eisens (Gedicht: 3 Kinder)
 7. Festspiel (7 Kinder)
 8. Johanna Stegen
 9. Elenore Prohaska
10. Lützowsche Freischar
11. Ich hab mich ergeben
12. Bayerns Anteil im Freiheitskampfe
13. Deutschland, Deutschland über alles
14. Kaiserjubiläum (Vortrag)
15. Kaisergedicht
16. Kaiserlied.
Die einzelnen Teile der Festfolge wurden durch den Lehrer im Vortrag verbunden.
Anwesend waren Pfarrer Manger, Bürgermeister Fürst und Beigeordneter Anton Heß. Das Schullokal war mit Bildnissen des Landesfürsten, des Kaisers und Bildern aus den Freiheitskriegen geschmückt.
   

Zu diesem Thema findet sich auch ein Bericht im Internet des Schulmuseums Ottweiler (Saarland):

"Ein berühmter Erlaß Wilhelms II. beginnt:
Berlin, den 18. Oktober 1890
"Seine Majestät der König haben am 1. Mai 1889 nachstehende allerhöchste Ordre an das Staatsministerium zu erlassen geruht: Schon längere Zeit hat mich der Gedanke beschäftigt, die Schule in ihren einzelnen Abstufungen nutzbar zu machen, um der Ausbreitung sozialistischer und kommunistischer Ideen entgegenzuwirken. In erster Linie wird die Schule durch Pflege der Gottesfurcht und der Liebe zum Vaterlande die Grundlage für eine gesunde Auffassung ... zu legen haben..."
In den Ausführungsbestimmungen zu diesem Erlaß heißt es: "Das deutsche Volk, insbesondere die Bürger des preußischen Staates, genießen das hohe Glück, ein Vaterland, ein Herrscherhaus zu besitzen, auf dessen Geschichte sie stolz sein dürfen... Deshalb sollen sämtliche preußische Könige in dem Unterrichte der preußischen Jugend eine hervorragende Stelle erhalten ..."

Für den bayerischen Teil unserer Region lautet ein vergleichbarer Abschnitt im Lehrplan: "Der Hinweis auf die Liebe und Treue, welche das Bayerische Volk mit dem Haus Wittelsbach seit Jahrhunderten verknüpft, wird nicht verfehlen, die Liebe zum angestammten Herrscherhause und die Anhänglichkeit an den regierenden Fürsten in den Herzen der Jugend zu beleben und zu kräftigen."
Diese Belebung fand nicht nur im Geschichtsunterricht statt, auch der Deutschunterricht mit entsprechenden Lesetexten und Gedichten sowie der Musikunterricht mit der Pflege von vaterländischem Liedgut leisteten ihren Beitrag. Von nicht zu unterschätzender Bedeutung waren auch die festlichen Aktionen, die zu besonderen Anlässen den trockenen Schulalltag durchbrachen. Die Inserate zum Regierungsjubiläum Wilhelms II. im Jahre 1913 vermitteln einen Eindruck von dem Personenkult, der in den Schulen gepflegt worden ist."


Am 7.1.1914 wurde das Geburtsfest Sr. Maj. König Ludwig III. begangen. Schulfeier um 8 Uhr. Festgottesdienst um ½ 9 Uhr.

Am 30.6.1914 fand die hundertjährige Gedenkfeier der Vereinigung Frankens mit Bayern statt.

Am 2.7.1914 wurde Ihrer Majestät der Königin Maria Theresia von Bayern anl. ihres Geburtstages in einer Feier gedacht.

Letzte Änderung: 22.03.2024
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